Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe

Die Gemeinde Hof bei Salzburg hat von Ihrer Ermächtigung zur Ausschreibung einer Abgabe gemäß dem Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz, LGBl 71/2022 (ZWAG) Gebrauch gemacht und hebt ab 01.01.2023 eine Kommunalabgabe für Zweitwohnsitze und den Wohnungsleerstand ein.

Zweitwohnsitzabgabe:

Die Aufnahme und Auflassung eines Zweitwohnsitzes – dies ist iS des § 3 Abs. 2 ZWAG jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz gemeldet ist – ist gemäß § 8 Abs. 2 ZWAG der Abgabenbehörde anzuzeigen. Die Meldepflicht trifft den Abgabenschuldner.

Abgabenschuldner sind:

  • die Eigentümer der Wohnung, im Falle eines Baurechtes jedoch die Baurechtsberechtigten; Miteigentümer (gemeinsame Bauberechtigte) schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; im Fall von Wohnungseigentum gilt dies nur für die Partner einer Eigentümerpartnerschaft (§ 5 Abs. 1 ZWAG) oder 
  • wenn die Wohnung unbefristet oder mindestens 6 Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen wird, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl.) Abgabenschuldner. Bei gemeinsamer Innehabung schulden sie die Abgabe zur ungeteilten Hand (§ 5 Abs. 2 ZWAG).

Wohnungsleerstandsabgabe:

Gegenstand der Abgabe sind Wohnungen im Sinne des § 2 Z 4 des Salzburger Bautechnikgesetzes, bei denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) an mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz gemeldet ist.

Abgabeschuldner sind:

  • die Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Bauberechtigten. Miteigentümer (gemeinsam Bauberechtigte) schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; im Fall von Wohnungseigentum gilt dies nur für die Partner einer Eigentümerpartnerschaft (§ 11 Abs. 1 ZWAG) oder
  • an der Wohnung besteht ein Fruchtgenuss oder ein Wohnungsgebrauchsrecht, so sind abweichend zu Abs. 1 die Inhaber dieser Rechte Abgabenschuldner. Bei gemeinsamer Innehabung schulden sie die Abgabe zur ungeteilten Hand (§ 11 Abs. 2 ZWAG).

Zweitwohnsitzabgabenverordnung

Verordnung Kommunalabgabe Wohnungsleerstand

Zuständig