Straßenverkehrsordnung

Die Gemeinde ist im eigenen Wirkungsbereich gemäß Artikel 118 Abs. 3 Z 4 B-VG, für die Vollziehung bestimmter Angelegenheiten nach der Straßenverkehrsordnung - StVO 1960 welche im § 94 der StVO 1960 näher bestimmt sind, zuständig.
 
Aus der Straßenverkehrsordnung § 94 der StVO-1969: (auszugsweise)

  • die Erlassung von Bescheiden, betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35).
  • die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen
    a) Beschränkungen für Halten und Parken
    b) ein Hupverbot
    c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
    d) Geschwindigkeitsbeschränkungen (auf Gemeindestraßen)
    erlassen werden.
  • die Bewilligung nach § 82; Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken
  • die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3)
  • die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen
  • die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hierfür zu tragen (§ 92 Abs. 3)
  • die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer)

Zuständig