Die Gemeinde ist im eigenen Wirkungsbereich gemäß Artikel 118 Abs. 3 Z 4 B-VG, für die Vollziehung bestimmter Angelegenheiten nach der Straßenverkehrsordnung - StVO 1960 welche im § 94 der StVO 1960 näher bestimmt sind, zuständig.
Aus der Straßenverkehrsordnung § 94 der StVO-1969: (auszugsweise)
- die Erlassung von Bescheiden, betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35).
- die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen
a) Beschränkungen für Halten und Parken
b) ein Hupverbot
c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
d) Geschwindigkeitsbeschränkungen (auf Gemeindestraßen)
erlassen werden.
- die Bewilligung nach § 82; Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken
- die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3)
- die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen
- die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hierfür zu tragen (§ 92 Abs. 3)
- die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer)