Kanalinteressentenbeitrag und Wasseranschlussgebühren

Zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen haben in Gemeinden des Landes Salzburg die Interessenten Beiträge nach den Bestimmungen des Interessentenbeiträgegesetzes zu leisten.
Herstellungskosten sind jene Kosten, die der Gemeinde für die Herstellung, Erweiterung oder technische Verbesserung der Anlagen sowie für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage erwachsen.
 
Die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme solcher Anlagen wird in Bewertungspunkten ausgedrückt: Bei Wohnräumen sind unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m² Wohnungsnutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen.
Das bedeutet: Die Höhe des Interessentenbeitrages ist letztlich abhängig von der Wohnnutzfläche. Welche Flächen zur Wohnnutzfläche zu zählen sind und welche nicht, kann nicht für alle Fälle generell und zweifelsfrei vorhergesagt werden.
Nicht einzurechnen sind: Garagen, Stiegenhäuser, Keller, Lagerräume udgl. Grundsätzlich sind sehr wohl einzurechnen hingegen Wintergärten, Hobbyräume, Saunaräume etc
 
Die Höhe einer Punkteeinheit wird von der Gemeinde, im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe, jährlich mit dem Haushaltsbeschluss der Gemeindevertretung festgelegt und nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze eingehoben. 

Sie finden die genauen Beträge unter dem Menüpunkt Service Gebühren.

Zuständig