Grundsteuer - Befreiung

Dauernde Grundsteuerbefreiung

Über das Vorliegen dauernder Grundsteuerbefreiungen entscheidet das jeweilige Lagefinanzamt. Befreiungen im Sinne der §§ 2 bis 8 des Grundsteuergesetzes sind beispielsweise für öffentliche Verkehrswege, fließende Gewässer und für Grundstücke von Gebietskörperschaften, die dem öffentlichen Dienst oder Gebrauch dienen, vorgesehen.

Zuständig