Besondere Nächtigungsabgabe

(§ 11, Salzburger Nächtigungsabgabengesetz)

  • Die besondere Nächtigungsabgabe wird für Ferienwohnungen und dauernd überlassene Ferienwohnungen eingehoben. D.h., eine Ferienwohnung dient dem Eigentümer und seinen Angehörigen zum Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes, der Ferien udgl..
  • Eine dauernd überlassene Ferienwohnung ist eine Wohnung, die von einer anderen Person als dem Eigentümer oder seinen Angehörigen genützt wird. Hier muss das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis aber mehr als 6 Monate/Jahr betragen und muss dementsprechend nachgewiesen werden.
  • Eine Ferienwohnung dient nicht dem dauernden Wohnbedarf! Ein dauernder Wohnbedarf bedeutet eine ganzjährige Nutzung (auch Vermietung an Dritte) oder die Nutzung der Wohnung unter der Woche auf Grund der Nähe zu einer Ausbildungsstätte oder des Arbeitsplatzes. Nur in diesen Fällen ist keine besondere Nächtigungsabgabe zu entrichten!

Wie viel beträgt die besondere Ortstaxe?

Die besondere Nächtigungsabgabe ergibt sich auf Basis des allgemeinen Nächtigungsabgabensatzes. Dieser wird durch den Tourismusverband festgesetzt.

Die besondere Nächtigungsabgabe wird mit Verordnung des Bürgermeisters festgesetzt und beträgt für eine

  • Ferienwohnung mit mehr als 130-m² (380-facher Ortstaxensatz) € 931,00
  • Ferienwohnung mit mehr als 100-m² (360-facher Ortstaxensatz) € 882,00
  • Ferienwohnung mit mehr als 70-m² (300-facher Ortstaxensatz) € 735,00
  • Ferienwohnung mit mehr als 40-m² (260-facher Ortstaxensatz) € 637,00
  • Ferienwohnung bis einschließlich 40-m² (200-facher Ortstaxensatz) € 490,00 und wird 1x jährlich vorgeschrieben.

Mit der besonderen Ortstaxe ist noch ein Beitrag zum Salzburger Tourismusförderungsfonds zu entrichten!

(§ 51c + § 53 Abs. 1 Salzburger Tourismusgesetz 2003)

Dieser beträgt für eine

  • Ferienwohnung mit mehr als 130-m² € 19,00
  • Ferienwohnung mit mehr als 100-m² € 18,00
  • Ferienwohnung mit mehr als 70-m² € 15,00
  • Ferienwohnung mit mehr als 40-m² € 13,00
  • Ferienwohnung bis einschließlich 40-m² € 10,00 und wird gemeinsam mit der besonderen Ortstaxe vorgeschrieben

Eigentümerwechsel

(§ 11 Abs. 4, Sbg. Nächtigungsabgabengesetz 2020)

Bei einem Eigentümerwechsel während des Jahres ist bis Eigentumsübergang je Monat ein Zwölftel des gesamten Jahresbetrages der besonderen Ortstaxe zu entrichten.

Zuständig

Formulare