Bebauungsplan

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009, LGBL. Nr. 30/2009, i.d.g.F.
4. Teil – Bebauungsplanung §§ 50 – 64 Salzburger ROG 2009
 
Jede Gemeinde hat auf der Grundlage des Räumlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes für jene Teile des Gemeindegebietes, die innerhalb eines Planungszeitraumes von längstens zehn Jahren für eine Bebauung in Betracht kommen oder eine städtebauliche Ordnung einschließlich der Freiflächengestaltung erfordern, Bebauungspläne durch Verordnung aufzustellen.
 
Der Bebauungsplan regelt die städtebauliche Ordnung eines Gebietes unter Bedachtnahme auf einen sparsamen Bodenverbrauch und eine geordnete Siedlungsentwicklung. Er besteht aus planlicher Darstellung auf Katastergrundlage und dem erforderlichen Wortlaut.
 
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich (siehe § 50 Abs. 2 ROG 2009)
 
Jeder Bebauungsplan hat verpflichtend eine Grundstufe zu enthalten und kann durch eine Aufbaustufe ergänzt werden. Im Bebauungsplan der Grundstufe sind jedenfalls folgende Bebauungsgrundlagen festgelegt:

  • Straßenfluchtlinien
  • Verlauf der Gemeindestraßen
  • Baufluchtlinien oder Baulinien
  • bauliche Ausnutzbarkeit
  • Bauhöhen
  • Erfordernis einer Aufbaustufe

Die durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Grundstufe der Gemeinde entstehenden Planungskosten können von dieser unter Zugrundelegung eines durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Betrages auf die Eigentümer von solchen Bauplätzen umgelegt werden. (siehe § 50 Abs. 7 u. 8 ROG 2009)

Zuständig