Baubewilligungsansuchen

Für alle bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen welche im § 2 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes 1997 – BauPolG, LGBL. Nr. 40/1997, i.d.g.F. aufgelistet sind, ist eine Baubewilligung durch Bescheid der zuständigen Behörde zu erwirken. In aller Regel ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, der Bürgermeister Baubehörde I. Instanz.
Für die Bewilligung und Änderung von betrieblichen Anlagen ist die Bezirksverwaltungsbehörde Salzburg – Umgebung zuständig. 
 
Ansuchen
Eine Baubewilligung wird nur über Ansuchen erteilt. Das Ansuchen selbst hat in Schriftform zu erfolgen und den Gegenstand der angestrebten Bewilligung genau zu bezeichnen. Es ist dazu das Formular „Ansuchen um Baubewilligung“ zu verwenden. 
 
Unterlagen

  • Grundbuchauszug
  • Pläne und technische Beschreibung
  • Verzeichnis der Parteien gemäß § 7 BauPolG (Parzellen Nummer, Namen und Anschriften)
  • Bei Bauführungen der Nachweis über die Bauplatzerklärung

zu Unterlagen und technische Beschreibung (§ 5 Salzburger BauPolG – 1997):

  • Lageplan über den Bauplatz und seine Umgebung (Größe, Verhältnis zu den Nachbargrundstücken, bestehende Bauten etc.)
  • Grundrisse sämtlicher Geschoße mit Angabe des Verwendungszweckes
  • Schnitte
  • Ansichten
  • Darstellung der Anlagen für die Sammlung und Ableitung der Abwässer (Kanal und Oberflächenwässer)
    ggf. die Angabe der Art und die Darstellung der baulichen Vorsorge für Heizungsanlagen, Aufzüge, Klimaanlagen
  • Baubeschreibung (Beschreibung über die technischen Einzelheiten, Angabe der Nutzflächen, Mindestwärmeschutz, für das Ansehen maßgebende Umstände, Beschreibung der Bodenverhältnisse)
    Soweit es für eine einwandfreie rechtliche oder bautechnische Beurteilung noch erforderlich erscheint, sind auf Verlangen der Baubehörde noch weitere Unterlagen vorzulegen.

Im Besonderen möchten wir auf die Bewilligungspflicht bei der Änderung und Errichtung von Heizanlagen sowie der Errichtung Nebenanlagen aller Art (Gerätehütten udgl.) hinweisen. Die Unterlagen für die Errichtung und Änderung von Heizanlagen sind von einem befugten Unternehmen (beispielsweis einem Installateur-Meisterbetrieb) auszufertigen und unterfertigt der Behörde vorzulegen.
Dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschossige Nebenanlagen dürfen bis zu einer überdachten Fläche von 20 m² selbst verfasst werden. Ein Vorlagemuster für die Baubeschreibung und ein Deckblatt für das Einreichkonvolut finden Sie unter der Rubrik Formulare / Bauamt. 

Zuständig

Formulare