Auskunftssperre Meldewesen

Jede gemeldete Person kann eine Auskunftssperre beantragen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann (z.B. begründete Sorge vor Racheakten). Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft über diese Person erteilt.

Eine solche Auskunftssperre wird höchstens für fünf Jahre erteilt und kann danach für fünf weitere Jahre verlängert werden. 

Der Antrag ist zu begründen und mit entsprechenden Unterlagen (Anzeigen bei Sicherheitsbehörden, Gerichtsbeschlüssen, etc.) zu belegen. Die Antragsteller:innen müssen sich mit einem Identitätsdokument ausweisen können. (Reisepass, Personalausweis)

Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird: Vermeidung der Gefährdung bei Polizeibeamten, Übersiedlung in ein Frauenhaus, Bedrohung der eigenen Sicherheit, Inkognito-Adoption etc.

Um Ihre Privatsphäre zu schützen, sollten Sie weitere Schritte erwägen:

  • Lassen Sie sich eine Geheimnummer zuteilen (§ 137 Abs 4 Telekommunikationsgesetz – TKG)
  • Wenn Sie in einem Verfahren vor einer Behörde Ihre Anschrift nicht anführen wollen, können Sie einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen (§ 9 Zustellgesetz – ZustG)

Online Antrag auf Auskunftssperre gem. § 18 Abs. 2 MeldeG

Zuständig